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Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen: Voraussetzungen, Unterlagen, Ablauf

Nach bestandener Sachkundeprüfung folgt der zweite Teil: der Antrag auf die Gewerbeerlaubnis und die Registrierung im Vermittlerregister. Diese Seite führt Sie durch alle Voraussetzungen, die nötigen Nachweise, die Kosten und die typischen Stolperstellen.

Die § 34i Zulassung auf einen Blick

Zuständig
Je nach Bundesland die IHK oder die Kreis- bzw. Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Vermögensschadenhaftpflicht, Sachkunde
Gebühr
Sehr unterschiedlich, häufig 200 – 600 €; fällig bereits bei Antragstellung
Register
Eintrag im Vermittlerregister nach § 11a GewO, unverzüglich nach Tätigkeitsbeginn
Wichtig
Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden

Die vier Voraussetzungen für die § 34i Erlaubnis

Die Behörde prüft vier Punkte. Fehlt einer, wird die Erlaubnis nicht erteilt. Was der Paragraf im Einzelnen regelt, steht ausführlich auf unserer Seite zu § 34i GewO.

1. Persönliche Zuverlässigkeit

Nachgewiesen über Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen der letzten fünf Jahre stehen der Erlaubnis entgegen, insbesondere aus dem Bereich der Vermögens- und Wirtschaftsdelikte.

2. Geordnete Vermögensverhältnisse

Kein laufendes Insolvenzverfahren, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts. Manche Behörden verlangen zusätzlich eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommune.

3. Vermögensschadenhaftpflicht (VSH)

Eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 9 ff. ImmVermV mit mindestens 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Der Schutz muss im gesamten EU- und EWR-Raum gelten. Die Versicherungsbestätigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

4. Sachkunde

Die bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder eine nach § 4 ImmVermV gleichgestellte Berufsqualifikation. Details zu Ablauf und Bewertung finden Sie auf der Seite zur § 34i Sachkundeprüfung.

Hinzu kommt eine formale Bedingung: Hauptniederlassung oder Hauptsitz müssen im Inland liegen, und die Tätigkeit muss im Inland ausgeübt werden.

Wer den Antrag stellen muss

Das hängt an der Rechtsform, und hier passieren die teuersten Fehler. Wer als GbR antritt und nur einen Antrag stellt, bekommt das Verfahren zurück.

RechtsformWer beantragt
EinzelunternehmenDer Inhaber persönlich
GbR und OHGAlle Gesellschafter, jeder für sich
KommanditgesellschaftAlle persönlich haftenden Gesellschafter
GmbH, AG und andere juristische PersonenDie Gesellschaft selbst

Bei Gesellschaften prüft die Behörde Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse zusätzlich bei allen gesetzlichen Vertretern, also bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern. Jede dieser Personen muss die entsprechenden Nachweise beibringen.

Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie

Beschaffen Sie zuerst die Nachweise und starten Sie erst danach den Antrag. Viele Behörden verlangen die Gebühr bereits bei Antragstellung, und mehrere Dokumente dürfen bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Beantragt beim Bürgeramt, Kosten rund 13 €. Die Kammern verlangen unterschiedliche Belegarten – fragen Sie vorher nach, welche Ihre Behörde akzeptiert.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde, ebenfalls über das Bürgeramt.
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde.
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts.
  • Bescheinigung der Vermögensschadenhaftpflicht mit den Mindestsummen nach ImmVermV, nicht älter als drei Monate.
  • Sachkundenachweis der IHK oder Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation.
  • Gewerbeanmeldung beziehungsweise Nachweis der Gewerbeanzeige.
  • Bei Gesellschaften: Handelsregisterauszug, sonst Gesellschaftsvertrag oder Satzung.
  • Ggf. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Kommune.

Parallel statt nacheinander

Die Auskünfte von Insolvenz- und Vollstreckungsgericht sowie das Führungszeugnis brauchen Vorlaufzeit. Beantragen Sie sie bereits während der Prüfungsvorbereitung, dann liegt nach der bestandenen Prüfung alles bereit und Sie verlieren keine Wochen.

So läuft die Beantragung ab

  1. Zuständige Behörde klären. Maßgeblich ist der Unternehmenssitz, ersatzweise der Wohnsitz. Je nach Bundesland ist es die IHK oder die Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung.
  2. Unterlagen vollständig zusammenstellen. Viele Kammern arbeiten inzwischen mit Online-Portalen, in denen Sie alle Dokumente hochladen und später nachreichen können.
  3. Antrag stellen und Gebühr zahlen. Die Gebühr wird häufig bereits mit dem Antrag fällig, nicht erst mit der Erteilung.
  4. Behörde prüft. Sie fordert bei Bedarf nach. Rechnen Sie mit einigen Wochen, abhängig von Behörde und Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
  5. Erlaubnis erhalten – und erst dann starten. Vor der Erteilung dürfen Sie nicht tätig werden. Die Vermittlung ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  6. Ins Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag darauf können Sie in vielen Fällen zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

Was die § 34i Zulassung kostet

Die Erlaubnisgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes oder der zuständigen Stelle und schwankt erheblich. Manche Behörden rechnen nach Zeitaufwand innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ab.

  • Erlaubnisgebühr der Behördehäufig 200 – 600 €
  • Eintrag ins Vermittlerregisterca. 35 – 60 €
  • Nachweise und Registerauszügeca. 40 – 55 €

Die vollständige Aufstellung inklusive Prüfungsgebühr, Versicherung und zwei durchgerechneten Gesamtbudgets steht auf unserer Seite zu den Kosten der § 34i Zulassung.

Auch eine Ablehnung kostet

In einigen Ländern wird bei Ablehnung des Antrags ein erheblicher Teil der Gebühr trotzdem fällig – in Hessen beispielsweise 75 Prozent. Prüfen Sie vorher ehrlich, ob Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse Bestand haben, statt es darauf ankommen zu lassen.

Überlegen Sie außerdem, welchen Umfang die Erlaubnis haben soll. Eine spätere Erweiterung ist möglich, verursacht aber erneut Gebühren. Wer neben Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch sonstige Darlehen vermitteln will, braucht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.

Registrierung im Vermittlerregister

Nach § 34i Abs. 8 GewO müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Geführt wird es von den Industrie- und Handelskammern und ist unter vermittlerregister.info öffentlich einsehbar. Kunden, Banken und Pools prüfen dort, ob eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Auch Mitarbeiter müssen eingetragen werden

Die Registrierungspflicht endet nicht bei Ihnen. Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position dafür verantwortlich sind, müssen ebenfalls unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eingetragen werden. Änderungen an den gespeicherten Daten sind der Registerbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Sachkunde fehlt noch

Ohne Sachkundenachweis kein Antrag. Unser Lehrgang bereitet auf beide Prüfungsteile vor, der Zugang bleibt bis zur bestandenen Prüfung aktiv.

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Nach der Erteilung: Was Sie dauerhaft einhalten müssen

Die Voraussetzungen gelten nicht nur am Tag der Antragstellung, sondern dauerhaft. Fallen sie weg, droht der Widerruf der Erlaubnis.

  • Versicherungsschutz darf nicht erlöschen. Der häufigste Fall ist eine ausbleibende Beitragszahlung. Der Versicherer meldet das Erlöschen der Aufsichtsbehörde.
  • Vermögensverhältnisse müssen geordnet bleiben. Eine spätere Insolvenz oder ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann die Erlaubnis kosten.
  • Registerdaten aktuell halten. Anschrift, Rechtsform, Mitarbeiter – Änderungen sind unverzüglich zu melden.
  • Neue Mitarbeiter rechtzeitig eintragen. Die Eintragung gehört zum Onboarding, nicht auf die lange Bank.

Eine gesetzlich festgelegte Stundenzahl für Weiterbildung sieht § 34i GewO nicht vor. Die häufig genannten 20 Stunden in drei Jahren betreffen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO. Für die neue Erlaubnis nach § 34k GewO ist dagegen eine jährliche Weiterbildungspflicht vorgesehen.

Häufige Fragen zur Beantragung der § 34i Erlaubnis

Wo beantrage ich die Erlaubnis nach § 34i GewO?

Bei der für Ihren Unternehmenssitz zuständigen Stelle. Je nach Bundesland ist das die IHK oder die Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung. Haben Sie noch kein Gewerbe angemeldet, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz.

Wie hoch muss die Vermögensschadenhaftpflicht sein?

Mindestens 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres, gültig im gesamten EU- und EWR-Raum. Die Bestätigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Wie lange dauert das Erlaubnisverfahren?

Meist einige Wochen. Entscheidend ist, ob die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Nachforderungen verlängern das Verfahren erheblich, deshalb lohnt sich sorgfältige Vorbereitung mehr als schnelles Einreichen.

Darf ich vor der Erteilung schon vermitteln?

Nein. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Wer ohne Erlaubnis vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Was kostet die Zulassung nach § 34i insgesamt?

Die Erlaubnisgebühr liegt häufig zwischen 200 und 600 € und unterscheidet sich je nach Behörde stark. Dazu kommen der Registereintrag, Führungszeugnis und Registerauszüge sowie laufend die Vermögensschadenhaftpflicht.

Brauchen meine Mitarbeiter eine eigene Erlaubnis?

Nein, angestellte Mitarbeiter benötigen keine eigene Erlaubnis. Sie müssen aber sachkundig und zuverlässig sein, und wer unmittelbar mitwirkt oder leitend verantwortlich ist, muss ins Vermittlerregister eingetragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnis und Registrierung?

Die Erlaubnis ist die behördliche Genehmigung, die Tätigkeit überhaupt ausüben zu dürfen. Die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO macht diese Erlaubnis öffentlich einsehbar. Beides ist erforderlich.

Kann die Erlaubnis wieder entzogen werden?

Ja. Die Voraussetzungen gelten dauerhaft. Erlischt etwa der Versicherungsschutz oder geraten die Vermögensverhältnisse in Unordnung, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen.

Der Sachkundenachweis kommt zuerst

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Verfasst von , DIFI – Deutsche Immobilienfinanzierung.

Diese Seite gibt den allgemeinen Stand im August 2026 wieder und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde. Anforderungen, Gebühren, Belegarten und Zuständigkeiten sind je nach Bundesland und Kammer unterschiedlich geregelt.